Loading...

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN K&W MOBILITY GMBH

 

§ 1 Reservierung

1. Von K&W mobility GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) bestätigte Reservierungen sind nur für Preis- und Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig, d.h. 24 Stunden vor Mietbeginn abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

2. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens zwei Stunden nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.

3. Es besteht für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. per Mail, App, Homepage, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht.

4. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlungen/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt bei einer Änderung der Buchung nicht. Der Kunde kann eine Buchung vor der in der aktuellen Reservierung ausgewiesenen Abholzeit stornieren. Im Falle einer Stornierung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietvorauszahlung, soweit die Vorauszahlung des Mietpreises (inkl. Gebühren und Extras) für drei Miettage nicht überschreitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Stornierung keine oder wesentlich niedrigere Kosten im Zuge der Stornierung bei K & W mobility angefallen sind.

5. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeuges/Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass K & W mobility keine oder wesentlich niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.

 

§ 2 Fahrzeugübernahme

1. Das Fahrzeug kann nur zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innerhalb der Öffnungszeiten übernommen werden.
Diese sind auf der Firmenhomepage www.kw-mobility.de einsehbar.

2. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis (digitale Führerscheine werden nicht akzeptiert) sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von K & W mobility akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe diese Dokumente nicht vorlegen wird K & W mobility vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Hinsichtlich des Alters und des Besitzes der jeweils in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen. Für Fahrer unter 22 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

4. Je nach Fahrzeugkategorie gilt folgendes Mindestalter und Besitzzeitraum eines gültigen Führerscheins
(beim Führerschein-Besitzzeitraum wird auch der Führerschein begleitetes Fahren (BF17) mitberücksichtigt):

  • Kleinwagen – untere Mittelklasse (Intermediate): mind. 18 Jahre und mind. 1 Jahr Führerschein
  • obere Mittelklasse (Fullsize): mind. 21 Jahre und mind. 2 Jahre Führerschein
  • Premium – Luxusklasse: mind. 23 Jahre und mind. 3 Jahre Führerschein
  • Kleintransporter: mind. 18 Jahre und mind. 1 Jahr Führerschein
  • Mehrsitzer/Transporter: mind. 21 Jahre und mind. 2 Jahr Führerschein

5. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren wird fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Original-Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
Die gültigen Gebühren in der jeweils aktuellen Fassung liegen am Abholstandort aus und können auf Nachfrage ausgehändigt werden.

6. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

7. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrer.

8. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

9. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

10. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebietes fahren.

11. Das Vertragsgebiet umfasst Europa mit Ausnahme folgender Länder:

  • Nur für die Fahrzeuggruppen Mini, Compact, Untere Mittelklasse, Mittelklasse und Mehrsitzer gestattet: Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn.
  • Für alle Fahrzeugkategorien gesperrte Länder:
    Albanien, Balearen, baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Kanaren, Korsika, Malta, Rumänien, Türkei, Sardinien, die Russische Föderation, Ukraine, Belarus, Zypern, sowie allen Nachfolgestaaten von Jugoslawien (außer Slowenien).

 

§ 3 Fahrzeugrücknahme

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der Vertragslaufzeit fort gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert, § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Nutzt der Mieter ein Navigationsgerät können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten eventuell im Fahrzeug gespeichert werden. Koppelt der Mieter ein Mobilfunk- oder anderes Gerät mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter / Fahrer hat vor Rückgabe des Fahrzeuges dafür Sorge zu tragen, dass er vor Rückgabe des Fahrzeuges diese Daten löscht. Navigationsdaten kann der Mieter durch ein Zurücksetzen auf die Werkseinstellungen vor Rückgabe des Fahrzeuges löschen. Die K&W mobility ist zu einer Löschung dieser Daten nicht verpflichtet.

3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

4. Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu verständigen. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 600 km pro Tag verpflichtet. wobei der Mieter und der Vermieter das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Kilometerzahl nachzuweisen.

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 28 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 5. dieses Abschnitts folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.

7. Der Mieter ist verpflichtet auch während der Dauer des Mietverhältnisses das Fahrzeug auf Weisung des Vermieters zurückzugeben, soweit hierfür ein wichtiger Grund besteht. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere bei der Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückrufen, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie.

 

§ 4 Mietpreise und Fälligkeit

1. Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter, eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Mieter ist verpflichtet vor Beginn der Mietzeit eine Kaution als Sicherheit von zwei Monatsmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, mindestens jedoch in Höhe von 300,00 EUR zu leisten. Die Kaution ist per Kreditkartenreservierung zu hinterlegen.

2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Sonderleistungen sind insbesondere Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Mautgebühren und Bußgeldern, Zubehör/Extras wie z.B. Schneeketten, Kindersitze, Navigationsgerät, Dachboxen, etc., Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt am Vermietstandort aus.

4. Der Mietpreis zzgl. sonstiger Entgelte wie bspw. Haftungsfreistellungen und zzgl. Umsatzsteuer ist in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Fällig ist der Mietpreis zu Beginn der Mietzeit.

5. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeuges abhängig und kann den Mietinformationen am Vermieterstandort entnommen werden.

 

§ 5 Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind grundsätzlich Nichtraucher­ Fahrzeuge.

2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter eine Vertragswerkstatt bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 75 EUR beauftragen.

3. Der Vermieter überlässt dem Mieter Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (inkl. Hybridfahrzeuge) in verkehrssicherem Zustand und mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, wird K & W mobility dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs in Höhe von pauschal 20 Euro und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen es sei denn der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.

4. Bei Fahrzeugen, die rein elektrisch betrieben werden, wird der jeweilige Ladezustand bei der Übergabe im Mietvertrag erfasst. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Fahrzeug mit einem entsprechenden Ladezustand zurückzugeben. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Ladezustand zurückgegeben, behält sich der Vermieter vor, dem Mieter für das Aufladen eine Gebühr in Höhe von pauschal 50 Euro zu berechnen.

5. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen hat der Mieter die Kosten von Nachfüllflüssigkeiten (AdBlue®, Scheibenreiniger, Scheibenfrostschutz, Motoröl) selbst zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

6. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen hatten unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß­ und Verwarnungsgeldern frei.

 

§ 6 Versicherung

1. Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung“ (AKB), den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrermietfahrzeugen“ (ABWS) sowie den “Zusatzbedingungen zu den ABWS“ und den gesetzlichen Bestimmungen versichert.

2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer begrenzten Deckungssumme auf € 100 Mio., die Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf € 15 Mio.

3. Der Mieter/Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von K & W mobility Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

4. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt eines Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hierbei hat er Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

 

§ 7 Haftung des Mieters/ Unfall/ Diebstahl/ Anzeigenpflicht/ Glasschaden

1. Der Mieter/Fahrer haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Sie haften demnach nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

2. Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung am gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen. Die einzelnen Beträge für die Kosten der Vollkaskoversicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell festgelegt werden. Eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des Mietvertrages und nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache.

3. Bei Glasbruch haftet der Mieter eingeschränkt mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR.

4. Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz verursacht hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter berechtigt, den Freistellungsanspruch gegenüber dem Mieter in einem der Schwere dessen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z. B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) – vgl. hier§ 2 – oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz z. B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.

5. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter schriftlich zu unterrichten, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindliche Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sogfältig und wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.

6. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

7. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,00 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

8. Bei Benutzung einer mautpflichtigen Straße hat der Mieter für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder ein Dritter, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

 

§ 8 Haftung des Vermieters

1. Die Haftung des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung besteht. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Ersatzfahrzeug

1. Für den Zeitraum der erforderlichen Wartungs- und Verschleißarbeiten steht dem Mieter kein kostenloses Ersatzfahrzeug zu.

2. Ersatzfahrzeuge bei ungeplanten technischen Werkstattaufeinhalt und Unfallschäden:
Bei technischem Ausfall des Fahrzeugs hat der Mieter einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug ab der 5. Stunde nach Aufnahme des Schadens.

3. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadens im Ausland, wird kein Ersatzfahrzeug gestellt. Die Bereitstellung des Fahrzeuges erfolgt ab dem Mietstützpunkt des Vermieters. Kann kein Ersatzfahrzeug gestellt werden, wird die Berechnung der Mietrate für die Dauer der Reparatur ausgesetzt bzw. gutgeschrieben. Ein Schadensanspruch wegen nicht erfüllter Leistung kann nicht geltend gemacht werden.

 

§ 10 Kündigung

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen, bei insbesondere:

  • erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
  • nicht eingelöste Bankeinzüge/ – Schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
  • der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
  • der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

 

§ 11 Einzugsermächtigung des Mieters

1. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren lnkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

2. Eine Forderungsaufrechnung ist für den Mieter oder berechtigten Fahrer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

§ 12 Datenschutzklausel/ Fahrzeugortung

1. Der Vermieter (Unternehmen der Wahl-Group) ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung und der Bonitätsprüfung, den Betreiber des Mautsystems im Falle sowie im Falle an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

2. Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: K&W mobility GmbH, Weidenauer Str. 223-225, 57076 Siegen; info@kw-mobility.de.
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten, finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie: www.kw-mobility.de/datenschutz.

3. Die Fahrzeuge der Wahl-Group/K&W mobility GmbH sind mit einer Technik ausgestattet, die für den Halter die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Die GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben werden gespeichert und dienen dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte. Bei Fahrzeugmissbrauch werden die gespeicherten Daten an einsprechende Stellen übertragen.

 

§ 14 Nebenabreden/Gerichtstand

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, Siegen, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

Stand: 07/2023

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner